Gemeinsam gut versorgt
Informationen für Zuweiser: So verordnen Sie SAPV-KJ
SAPV-KJ verordnen Sie als Vertragsärztin oder Vertragsarzt – bei Entlassung auch als Klinikärzt:in – auf Muster 63, wenn ein Kind, ein Jugendlicher oder ein junger Erwachsener an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung mit komplexem Symptomgeschehen leidet. Ihre Patient:innen bleiben dabei bei Ihnen angebunden: SAPV ergänzt Ihre Behandlung, sie ersetzt sie nicht.
PalliVIVO Junior baut ab Januar 2027 ein SAPV-KJ-Team für Unter-, Mittel- und Oberfranken auf – mit Standorten in Bamberg und Schweinfurt, aktuell im Zulassungsverfahren mit den Krankenkassen. Auf dieser Seite finden Sie die Anspruchskriterien, eine Ausfüllhilfe für Muster 63 und alles zur Zusammenarbeit. Grundlagen der Versorgungsform erklärt die Seite Was ist SAPV-KJ?
Wann an SAPV-KJ denken? Die Kriterien
Anspruch auf SAPV besteht nach § 37b SGB V in Verbindung mit der SAPV-Richtlinie des G-BA, wenn
- eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt,
- eine besonders aufwändige Versorgung nötig ist, weil die allgemeine ambulante Versorgung nicht ausreicht, und
- die Versorgung ambulant erfolgen kann – zu Hause, in einer Pflegefamilie oder Einrichtung.
Anhaltspunkt für den besonderen Versorgungsbedarf ist ein komplexes Symptomgeschehen. Nach § 4 der SAPV-Richtlinie genügt in der Regel eines der folgenden Kriterien:
- ausgeprägte Schmerzsymptomatik
- ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatik
- ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik
- ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik
- ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Wunden oder Tumore
- ausgeprägte urogenitale Symptomatik
Besonderheit in der Pädiatrie: Die Lebenserwartung muss nicht kurzfristig begrenzt sein. Bei Kindern sind die Voraussetzungen für SAPV als Krisenintervention ausdrücklich auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung erfüllt (§ 3 Abs. 3 SAPV-RL). Die Versorgung kann intermittierend erbracht werden – also episodisch, etwa nur in Krisenphasen eines langen Krankheitsverlaufs.
Im Zweifel: erst anrufen, dann verordnen
Ob eine Verordnung sinnvoll ist, lässt sich oft in wenigen Minuten klären. Melden Sie sich gern vor der Verordnung bei uns – wir schätzen die Indikation gemeinsam mit Ihnen ein und besprechen, welche Versorgungsform zum Bedarf passt.
Ausfüllhilfe Muster 63: In vier Schritten zur Verordnung
Die Verordnung von SAPV – auch für Kinder und Jugendliche – erfolgt bundesweit auf dem Vordruck Muster 63 („Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung"). Ein eigenes Kinderformular gibt es nicht. Diese Angaben gehören hinein:
Diagnosen und Symptomgeschehen eintragen
Tragen Sie die verordnungsrelevanten Diagnosen als medizinische Begründung ein, kreuzen Sie das zutreffende komplexe Symptomgeschehen an und beschreiben Sie es konkret – einschließlich des besonderen Versorgungsbedarfs. Dazu gehört die aktuelle Medikation einschließlich eventueller Betäubungsmittel. Je genauer Symptomatik und Bedarf beschrieben sind, desto reibungsloser läuft die Genehmigung.
Versorgungsform ankreuzen
Kreuzen Sie an, was zutrifft: Beratungsleistung, Koordination der Versorgung oder additiv unterstützende Teilversorgung – die Teilversorgung schließt Beratung und Koordination ein. In der Pädiatrie ist wegen des komplexen Symptomgeschehens häufig die additiv unterstützende Teilversorgung sachgerecht; sie beinhaltet die Rufbereitschaft rund um die Uhr für die versorgten Patient:innen. PalliVIVO Junior wird die Leistungsstufen bis zur additiv unterstützenden Teilversorgung erbringen.
Verordnungszeitraum festlegen
Den Verordnungszeitraum bestimmen Sie nach dem medizinischen Bedarf; die SAPV-Richtlinie legt keine bundesweite Höchstdauer fest. Klinikärzt:innen können bei Entlassung verordnen, in der Regel längstens für 7 Tage – die Weiterverordnung übernimmt dann die niedergelassene Praxis. Folgeverordnungen erfolgen ebenfalls auf Muster 63.
Verordnung an uns senden
Wir werden die Verordnung der Krankenkasse vorlegen und uns um die Genehmigung kümmern. Wird sie spätestens am dritten Arbeitstag nach Ausstellung eingereicht, übernimmt die Kasse die Kosten bereits bis zu ihrer Entscheidung. Wir werden Kontakt mit der Familie aufnehmen und uns mit dem Versorgungsbeginn bei Ihnen zurückmelden.
So arbeiten wir zusammen
- Sie bleiben behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt. Wir ergänzen palliativmedizinisch – von der Beratung bis zur additiv unterstützenden Teilversorgung, genau im Umfang Ihrer Verordnung.
- Sie bleiben informiert. Sie erhalten Berichte zum Versorgungsbeginn, bei relevanten Änderungen und nach Krisen; Medikationsänderungen stimmen wir mit Ihnen ab.
- Die 24/7-Rufbereitschaft entlastet Ihre Praxis. Für die versorgten Patient:innen sind wir rund um die Uhr erreichbar – auch nachts und am Wochenende. Ziel ist, Krisen zu Hause aufzufangen und Klinikeinweisungen möglichst zu vermeiden.
- Wir werden im Netzwerk arbeiten. Mit Kinderkliniken, Sozialpädiatrischen Zentren, Pflege- und Hospizdiensten der Region – und an den Rändern unseres Versorgungsgebiets in Abstimmung mit den Nachbarteams: dem Kinderpalliativzentrum am Uniklinikum Erlangen, dem Malteser Kinderpalliativteam Unterfranken und dem Kinderpalliativteam Jena.
Direkter Draht für Zuweiser
Für Rückfragen zur Indikation, zur Verordnung oder zur Zusammenarbeit erreichen Sie uns per E-Mail: info@pallivivo-junior.de. Eine eigene Zuweiser-Telefonnummer veröffentlichen wir hier mit dem Versorgungsstart.
Häufige Fragen von Zuweisern
Wie lange kann SAPV verordnet werden?
Die SAPV-Richtlinie legt keine Höchstdauer fest: Der Verordnungszeitraum richtet sich nach dem medizinischen Bedarf und wird auf Muster 63 angegeben. Folgeverordnungen sind möglich, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen. Krankenhausärzt:innen verordnen bei Entlassung in der Regel für längstens 7 Tage; danach verordnet die niedergelassene Praxis weiter.
Wer darf SAPV-KJ verordnen?
Alle Vertragsärzt:innen – insbesondere Kinder- und Hausarztpraxen – können SAPV verordnen; eine besondere palliativmedizinische Qualifikation ist dafür nicht erforderlich. Krankenhausärzt:innen verordnen bei Entlassung oder für ambulant von ihnen versorgte Patient:innen.
Muss die Familie zustimmen?
Ja. SAPV ist ein Angebot – die Rückseite von Muster 63 ist zugleich der Antrag der Versicherten an die Krankenkasse. Wir werden vor Versorgungsbeginn ein Erstgespräch mit der Familie führen; ein unverbindliches Kennenlernen ist jederzeit möglich.
Kann SAPV-KJ parallel zu häuslicher Krankenpflege und Hospizdienst laufen?
Ja. SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot – häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und ambulante Kinderhospizdienste laufen parallel weiter; Hospizdienste sind in der SAPV-Richtlinie ausdrücklich als Kooperationspartner vorgesehen. Die Koordination der Beteiligten übernimmt das SAPV-KJ-Team.
Was ist mit jungen Erwachsenen?
§ 37b SGB V kennt keine Altersgrenze. Wir werden auch junge Erwachsene versorgen, die mit einer lebenslimitierenden Erkrankung des Kindes- und Jugendalters aufgewachsen sind – den Übergang werden wir versorgungsbezogen gestalten und nicht starr am 18. Geburtstag, bei Bedarf in Abstimmung mit der Erwachsenen-SAPV.
Quellen
Alle fachlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Quellen (Stand: Juli 2026):
- § 37b SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (gesetze-im-internet.de)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: SAPV-Richtlinie (zuletzt geändert 18.03.2021), insbes. §§ 3–5, 7, 8
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: SAPV verordnen (Muster 63)
- GKV-Spitzenverband: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 63 (Verordnung SAPV)
- GKV-Spitzenverband: SAPV für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) inkl. Rahmenvertrag nach § 132d SGB V